Im vergangenen Jahr sowie zu Anfang dieses Jahres hatte das Team vom
städtischen Bauhof im Vergleich zu früheren Jahren nur wenige Einsätze, bei denen
es die städtischen Straßen von Schnee und Eis befreien musste. Der Frost im
aktuellen Winter hat Achim bereits erreicht, weitere Winterdienste könnten also bald
hinzukommen. Etwa 40 Mitarbeitende kann Bauhofleiter Daniel von Salzen für den
Winterdienst einsetzen. „Wir sind bereit“, versichert er im Namen seines Teams und
blickt auf 50 Tonnen Salz, das in den Silos auf dem Bauhofgelände lagert.

Vor jeder Räum- und Streufahrt steht bei kritischer Wetterlage eine nächtliche
Kontrollfahrt. Bemerkt diese „Vorhut“, dass es auf den Straßen glatt ist, wird die
Einsatzgruppe alarmiert, die ab 6 Uhr morgens dann den Winterdienst aufnimmt. Sie
befreit die Straßen nach einem Räum- und Streuplan, der unter anderem regelt, dass
Wege zu Schulen und Kindergärten Priorität genießen. Für die Kreis- und
Landesstraßen in Achim ist der städtische Bauhof nicht zuständig.

In diesem Zusammenhang weist die Stadt Achim auf die im vergangenen Jahr
geänderte „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Achim“
sowie die Straßenreinigungsverordnung hin. Demnach sind innerhalb geschlossener
Ortschaften die Eigentümer der an öffentlichen Straßen gelegenen bebauten und
unbebauten Grundstücke verpflichtet, die öffentlichen Straßen, Rad- und Gehwege
und Plätze ganzjährig zu reinigen. Das Straßenverzeichnis, das der Satzung beiliegt,
unterscheidet in Straßen, an denen Anlieger eine vollständige Reinigungspflicht
haben und jene, an denen Anlieger teilweise eine Reinigungspflicht haben (ohne
Gosse und Fahrbahnen).

Bezogen auf den Winterdienst sind bei Schneefall Fußgängerüberwege und
Gehwege, einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, mindestens in einer
Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Wege, die nicht breiter als 1,50 Meter sind, sind
komplett freizuhalten.

Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,50 Meter neben der Fahrbahn
oder am äußeren Rand der Fahrbahn freizuräumen. Dort wo Fußgänger gehen, sind
die Flächen bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte so begehbar zu halten, dass
Fußgänger nicht mehr als „nach den Umständen unvermeidbar“ gefährdet oder
behindert werden. Ebenso sind die Gehwege vor Bushaltestellen von Schnee und
Eis freizuhalten.

Das Schneeräumen ist an Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen von 9 bis 20 Uhr bei Bedarf zu wiederholen. Während der Nachtstunden,
an Werktagen von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 20 bis 9 Uhr,
besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst für Grundstückseigentümer. Neben
den Wegen sind Gossen, Einlaufschächte und Hydranten schnee- und eisfrei zu
halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass sie zur Gefahr für
Fußgänger, Radfahrer oder auf der Fahrbahn werden.

Zum Beseitigen von Eis und Schnee sind abstumpfende Mittel zu verwenden.
Während schädliche Chemikalien nicht verwendet werden dürfen, darf Streusalz nur
dann angewendet werden, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die
Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann (Ausnahmefälle) oder aber an
gefährlichen Stellen: Treppen, Rampen, Brücken, an Gefällen oder Steigungen.

Foto: „Stadt Achim“