Landkreis.
Wahlbriefe dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig bei der Gemeinde eingehen. Die Verantwortung dafür trägt die wählende Person. Darauf weist die Kreiswahlleitung hin. Eine Sonderleerung der öffentlichen Briefkästen durch die Post findet nicht statt. Anders als bei anderen Wahlen ist es bei der Kommunalwahl auch nicht möglich, mit dem zur Ausübung der Briefwahl übersandten Wahlschein in einem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen. Es darf dann also nur per Brief gewählt werden. Die Kreiswahlleitung rät daher, den Wahlbrief so frühzeitig wie möglich an die Gemeinde zurückzusenden oder falls die Zeit schon knapp wird dort direkt einzuwerfen

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