Foto: Stadt Achim

Aufgrund der aktuell vorherrschenden Temperaturen weist die Stadt Achim nochmals auf die Pflicht zum Winterdienst für alle Grundstückseigentümer hin. Bei Glatteisbildung und/oder Schneefall sind an die Grundstücke grenzende Fußgängerüberwege und Gehwege, einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Wege, die nicht breiter als 1,50 Meter sind, sind komplett freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,50 Meter neben der Fahrbahn oder am äußeren Rand der Fahrbahn freizuräumen.

Dort wo Fußgänger gehen, sind die Flächen bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte so begehbar zu halten, dass Fußgänger nicht mehr als „nach den Umständen unvermeidbar“ gefährdet oder behindert werden. Ebenso sind die Gehwege vor Bushaltestellen von Schnee und Eis freizuhalten.

Das Schnee- und Eisräumen ist an Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr bei Bedarf zu wiederholen. Während der Nachtstunden, an Werktagen von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 20 bis 9 Uhr, besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst für Grundstückseigentümer. Neben den Wegen sind Gossen, Einlaufschächte und Hydranten schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so angehäuft werden, dass sie zur Gefahr für Passanten, Radfahrende oder auf der Fahrbahn werden.

Zum Beseitigen von Eis und Schnee sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Während schädliche Chemikalien nicht verwendet werden dürfen, darf Streusalz nur dann angewendet werden, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann (Ausnahmefälle) oder aber an gefährlichen Stellen: Treppen, Rampen, Brücken, an Gefällen oder Steigungen.

Die Pflichten sind in der „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Achim“ sowie die Straßenreinigungsverordnung hin (beide Dokumente können unter www.achim.de eingesehen werden) geregelt. Demnach sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Eigentümer der an öffentlichen Straßen gelegenen bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet, die Rad- und Gehwege sowie Plätze ganzjährig zu reinigen. Das Straßenverzeichnis, das der Satzung beiliegt, unterscheidet in Straßen, an denen Anliegern eine vollständige Reinigungspflicht haben und jene, an denen Anliegern teilweise eine Reinigungspflicht haben (ohne Gosse und Fahrbahnen).

Der städtische Bauhof arbeitet den Winterdienst nach einem festen Räum- und Streuplan ab. Für die Geh- und Radwege sind in Achim jeweils die Eigentümer der daran grenzenden Grundstücke zuständig, also auch die Privaten. Foto: Stadt Achim

Für den Winterdienst an städtischen Grundstücken sowie auf städtischen Straßen nach dem seinerzeit politisch abgestimmten Räum- und Streuplan ist der Bauhof der Stadt Achim zuständig. Vor jeder Räum- und Streufahrt absolviert dieser bei kritischer Wetterlage zunächst eine nächtliche Kontrollfahrt. Wird dabei bemerkt, dass es auf den Straßen glatt ist, wird die Einsatzgruppe des Bauhofs alarmiert, die ab 6 Uhr morgens dann den Winterdienst aufnimmt. Sie befreit die Straßen nach dem Räum- und Streuplan, der unter anderem regelt, dass Wege zu Schulen und Kindergärten Priorität genießen. Für die Kreis- und Landesstraßen in Achim ist der städtische Bauhof nicht zuständig. 

Bürgermeister Rainer Ditzfeld bittet die Achimer Bevölkerung um Verständnis dafür, dass der städtische Bauhof nicht auf allen Straßen und auch nicht überall gleichzeitig streuen kann. „Bei dieser Witterung gilt generell für alle Verkehrsteilnehmer, ihr Verhalten und ihre Geschwindigkeiten den äußeren Umständen entsprechend anzupassen“, betont der Rathauschef.  Verkehrsrelevante Gefahrenstellen können von Bürgern jederzeit über den Online-Mängelmelder auf www.achim.de der Stadtverwaltung mitgeteilt werden.